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§ 5 TBWG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

§ 5

Bienenwanderung

Die Wanderung mit Bienen, das ist die Verbringung von besiedelten Bienenstöcken, insbesondere zum Zweck der Honiggewinnung, Gewinnung anderer Bienenprodukte, Bestäubung, Zucht oder Entwicklung der Bienenvölker, ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung gestattet, es sei denn, dass dem veterinärrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

03.01.2020

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