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§ 4 TBWG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2025

§ 4

Mindestabstände zu anderen Bienenständen

Bienenstände mit mehr als 20 Bienenstöcken müssen zumindest 100 Meter Luftlinie, Bienenstände mit mehr als 40 Bienenstöcken zumindest 200 Meter Luftlinie und Bienenstände mit mehr als 60 Bienenstöcken zumindest 500 Meter Luftlinie von anderen Bienenständen entfernt aufgestellt werden, es sei denn, dass zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden. Für Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung gelten Begattungskästchen nicht als Bienenstöcke.

21.11.2025

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