Elektronische Aufzeichnungen
§ 12.
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der §§ 19, 20 und 31 bis 33 zu ermöglichen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen sind einzuhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015
Schlagworte
Zeichnungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40206251
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