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§ 12 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Elektronische Aufzeichnungen

§ 12.

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der §§ 19, 20 und 31 bis 33 zu ermöglichen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen sind einzuhalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Zeichnungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40206251

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