1. Statt: Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179/1965 jetzt: Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975. 2. ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 578/1980. Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001.
Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
§ 12.
(1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich mitzuteilen.
(2) Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.
(3) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Abs. 1) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.
(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 64 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2013)
1. Statt: Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179/1965 jetzt: Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975.
2. ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 578/1980. Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR40202587
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