§ 12 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. Statt: Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179/1965 jetzt: Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975. 2. ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 578/1980. Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001.

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 12.

(1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.

(2) Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.

(3) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Abs. 1) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.

(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie unbeschadet des Abs. 6 der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 52 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.

(5) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2002 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2001 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 4 genannten Betrages einen wiederum durch zwei Euro teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Abs. 4 genannten Betrag auf diesen durch zwei Euro teilbaren Betrag zu erhöhen.

(6) Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnen durch die Reise an den Ort der Besprechung (§ 7), durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Auf diesen Anspruch finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung der Gebühren dem Dienststellenleiter und die Entscheidung über eine Beschwerde gegen diese Bestimmung dem Bundesministerium für Justiz zustehen.