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§ 11a VKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Unabdingbarkeit

§ 11a

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 11 sowie § 12 Abs. 2 zustehen, dürfen ‑ soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt ‑ durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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