Unabdingbarkeit
§ 11a
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 11 sowie § 12 Abs. 2 zustehen, dürfen ‑ soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt ‑ durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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