Abschnitt 6
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 11
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 11
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.