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§ 11 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2005

VI. Zeitliche Anwendung

§ 11

Diese Verordnung ist erstmals auf Abgabenerklärungen, die ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterschrieben werden, anzuwenden; die §§ 8 bis 10 sind auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Bausparverträge anzuwenden. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 kann bis 31. Dezember 2006 auch in der Form der im Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG in der Fassung BGBl. II Nr. 515/1999 kundgemachten Abgabenerklärung beantragt werden.

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