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§ 11 RW-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Meldung an die ESMA

§ 11.

Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 4 bis 6 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, mit Ausnahme von Maßnahmen mit Ermittlungscharakter, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194866

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