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§ 6 RW-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 6.

(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben,

  1. 1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  2. 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  3. 3. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  4. 4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  5. 5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  6. 6. gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  7. 7. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  8. 7a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011,
  9. 7b. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011,
  10. 8. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  11. 9. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  12. 10. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  13. 11. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  14. 12. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
  15. 13. gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 genannten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe beträgt

  1. 1. bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 13 genannten Bestimmungen bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist, und
  2. 2. bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen bis zu 250 000 Euro oder bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
  1. in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 und 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40239671

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