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§ 7 RW-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

§ 7.

Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigten:

  1. 1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. die Gefahr, die von einem nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 ermittelten Referenzwert für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft ausgehen kann;
  3. 3. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  4. 4. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  5. 5. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
  7. 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
  8. 8. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung des Verstoßes.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194862

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