Zusammenarbeit mit Drittländern
§ 10.
(1) Die Zusammenarbeit und Weiterleitung aller Informationen ist innerhalb desselben Rahmens und zu denselben Zwecken wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen, erforderlich ist.
(2) Die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern ist im selben Umfang wie dem in Art. 39 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Umfang möglich.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009927
Dokumentnummer
NOR40194865
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