Schlussbestimmungen
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) In den Fällen des § 81 Abs. 18 und 19 NAG ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 449/2005 anzuwenden.
(4) Für Zertifizierungen und Verlängerungen von Zertifizierungen von Kursträgern ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 anzuwenden. Zertifizierungen von Kursträgern, die am 30. Juni 2011 bestehen, behalten ihre Gültigkeit für den vorgesehenen Zeitraum.
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