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§ 4 Integrationsvereinbarungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Unterrichtsmaterial

§ 4

(1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

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