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§ 6 Integrationsvereinbarungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Unterrichtseinheiten

§ 6

(1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 7 Abs. 1) zu erreichen.

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