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§ 11 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

§ 11.

Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:

  1. 1. Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
  1. a) spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
  2. b) spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
  1. der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.
  1. 2. Anzeigen gemäß Z 1 haben
  1. a) das Gebiet,
  2. b) den voraussichtlichen Umfang sowie
  3. c) das Verfahren
  1. der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
  1. 3. Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
  2. 4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  1. a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
  2. b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.
  1. 5. Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:
  1. a) die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,
  2. b) die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
  3. c) der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.

Schlagworte

Aufschlussarbeit, Nachweisdaten, Bohrtiefe

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243791

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