Datenbereitstellungspflicht
§ 12.
(1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
- 1. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
- 2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und
- 3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
- Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 B‑VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
- 1. Auskünfte sind von
- a) allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie
- b) den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,
- über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
- 2. Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), die
- a) nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen,
- b) zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 Abs. 3 notwendig sind und
- c) nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind.
- 3. Daten gemäß Z 2, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
- 4. Die Daten gemäß Z 2 sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
- 5. Für den Fall, dass gemäß Z 2 beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.
- 6. Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten.
- 7. Auskünfte gemäß Z 1 dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.
Schlagworte
Fachdaten, Nachweisdaten, Landesverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243792
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