Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
§ 11.
Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:
- 1. Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
- a) spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
- b) spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
- der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.
- 2. Anzeigen gemäß Z 1 haben
- a) das Gebiet,
- b) den voraussichtlichen Umfang sowie
- c) das Verfahren
- der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
- 3. Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
- 4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
- b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.
- 5. Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:
- a) die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,
- b) die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
- c) der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
Schlagworte
Aufschlussarbeit, Nachweisdaten, Bohrtiefe
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243791
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