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§ 111 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung

§ 111.

(1)  Radioaktive Materialien, die

  1. 1. künstliche Radionuklide oder
  2. 2. natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden,

(2)  Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der inAnlage 1 Abschnitt B genannten Festlegungen

  1. 1. bei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 und 5,
  2. 2. bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 6

(3)  Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. aus Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.

(4)  Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 3 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der inAnlage 1 Abschnitt C genannten Festlegungen

  1. 1. bei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2,
  2. 2. bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3

(5)  Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Abs. 1 bzw. 3 sicherstellen, wenn

  1. 1. die in Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 4 Z 2 genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oder
  2. 2. die Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Abs. 2 bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oder
  3. 3. es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 bzw. 3 keine Freigabewerte angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225513

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