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§ 110 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

14. Hauptstück

Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle Bewilligungsbestimmungen

§ 110.

(1)  Es wird zwischen zwei Arten von Freigabe unterschieden:

  1. 1. uneingeschränkte Freigabe, die keiner Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf;
  2. 2. eingeschränkte Freigabe, die Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf.

(2)  Eine Bewilligung zur Freigabe kann auch mehrere Freigaben umfassen.

(3)  Einem Antrag auf Bewilligung zur Freigabe sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:

  1. 1. Art, Menge und Aktivitätskonzentration bzw. Oberflächenkontamination der freizugebenden radioaktiven Materialien;
  2. 2. bei einem Antrag auf eingeschränkte Freigabe Angaben über den vorgesehenen Beseitigungs- oder Verwertungsweg sowie eine Annahmeerklärung der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
  3. 3. Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung;
  4. 4. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.

(4)  Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen.

(5)  Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 111 in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzunehmen.

Schlagworte

Beseitigungsweg, Beseitigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225512

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