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§ 11 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

2. Hauptstück

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien Betroffene Tätigkeitsbereiche

§ 11.

Betroffene Tätigkeitsbereiche gemäß § 23 StrSchG 2020 sind die in Anlage 3 genannten industriellen oder gewerblichen Bereiche und Industriezweige.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225413

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