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§ 112 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung

§ 112.

(1)  Die Inhaberin/der Inhaber einer Freigabebewilligung hat

  1. 1. vor einer Freigabe
  1. a) die Erfüllung und Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu überprüfen, wobei erforderlichenfalls Freimessungen durchzuführen oder zu veranlassen sind, sowie
  2. b) allfällige Kennzeichnungen gemäß Anlage 6 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken;
  1. 2. über eine durchgeführte Freigabe
  1. a) Aufzeichnungen zu führen, aus denen Art und Menge der freigegebenen Materialien, gegebenenfalls die Ergebnisse von Freimessungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sowie im Fall einer eingeschränkten Freigabe die Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung hervorgehen, sowie
  2. b) im Fall einer eingeschränkten Freigabe eine Bestätigung der Übernahme der freigegebenen Materialien durch die Betreiberin/den Betreiber der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage einzuholen.

(2)  Die zuständige Behörde kann die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung im Fall von uneingeschränkten Freigaben von den Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ganz oder teilweise entbinden.

(3)  Für die Freimessungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sind im Fall von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber im Einzelfall zulassen, dass diese Messungen durch fachkundige Personen, die auch bei der Inhaberin/dem Inhaber der Freigabebewilligung beschäftigt sein können, vorgenommen werden.

(4)  Bei einer Bewilligung für mehrere Freigaben gemäß § 110 Abs. 2 hat die Inhaberin/der Inhaber der Freigabebewilligung den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 für jede Freigabe nachzukommen und im Fall einer eingeschränkten Freigabe der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.

Schlagworte

Beseitigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225514

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