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§ 113 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten

§ 113.

(1)  Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.

(2)  Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.

Schlagworte

Beseitigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225515

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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