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§ 10 Sicherheitsfilmgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

Strafbestimmungen

§ 10

Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist zu bestrafen

  1. a) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, in den inländischen Verkehr bringt oder entgegen den Bestimmungen des § 4 lagert;
  2. b) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, in Behältern, die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 gekennzeichnet sind, aufbewahrt oder in den inländischen Verkehr bringt;
  3. c) wer gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 4 verstößt;
  4. d) wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach § 7 unzulässigen Behandlung unterzieht;
  5. e) wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe entgegen der Bestimmung des § 9 verweigert oder vereitelt;
  6. f) wer die Bestimmung des § 11 Abs. 4 übertritt.

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