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§ 11 Sicherheitsfilmgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

Übergangsbestimmungen

§ 11

(1) Belichtete oder entwickelte Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 3 noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entwickelt oder auf anerkannten Sicherheitsfilm umkopiert werden.

(2) Der nach dem Standort des Unternehmens zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall durch Bescheid die Umkopierung von Laufbildfilmen von dokumentarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert auf anerkannten Sicherheitsfilm auch noch nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt einem zur Umkopierung befugten Unternehmen zu gestatten, wenn die Sicherheit bei der Umkopierung von Nitrofilmen gewährleistet ist.

(3) Laufbildfilme, die auf einem Film hergestellt sind, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 50 der Verordnung vom 31. Jänner 1922, BGBl. Nr. 79, von einer Landesbehörde auf Grund des Gutachtens einer behördlich ermächtigten Prüfungsanstalt ausdrücklich als schwer entflammbar anerkannt worden ist, dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 3 noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden.

(4) Personen, die die in Abs. 3 bezeichneten Laufbildfilme gewerbsmäßig vertreiben oder verleihen, haben eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß der Laufbildfilm auf einem Film der im Abs. 3 bezeichneten Art hergestellt ist.

(5) Auf Behälter zur Aufbewahrung der im Abs. 3 bezeichneten Laufbildfilme findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung.

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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