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§ 3 Sicherheitsfilmgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen

§ 3

Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. a) zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 2 Abs. 3) hergestellt und
  2. b) in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 6).

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