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§ 2 Sicherheitsfilmgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Laufbildsicherheitsfilme sind Laufbildfilme, die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind.

(2) Sicherheitsfilm ist ein Film, der schwer entzündlich und schwer brennbar ist.

(3) Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film, der von der Behörde (§ 5) als Sicherheitsfilm anerkannt worden ist.

(4) Unter „gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen ohne Rücksicht auf den Herstellungsort, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen.

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