Schlußbestimmungen
§ 12
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung des § 4 an dem drei Monate nach seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden. Diese Verordnungen treten frühestens in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
(4) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten
die Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2136,
die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 31. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2141,
die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 28. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 569, und
die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 25. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 478, außer Kraft.
(5) Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 31. Jänner 1922, BGBl. Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen Verkehr mit Filmen, soweit ihre Bestimmungen nicht bereits durch dieses Bundesgesetz außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, außer Kraft.
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