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§ 10 RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 10.

Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. 1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 800 Euro;
  1. 2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
  1. a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,
  2. b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,
  3. c) bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;
  1. 3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
  1. a) bei objektbezogenen Ansprüchen
  1. aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,
  1. bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,
  2. cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,
  1. b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
  1. aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),
  1. bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,
  1. 4. a) in Ehesachen mit 6 000 Euro,
  2. b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 2 400 Euro;
  1. der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
  1. 5. in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
  1. a) bei Einzelfirmen mit 3 000 Euro,
  2. b) bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,
  3. c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 10 000 Euro Euro,
  4. d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 15 000 Euro;
  1. bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.
  1. 6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
  1. a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 21 000 Euro,
  2. b) ansonsten höchstens mit 11 000 Euro;
  1. bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;
  1. 6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 24 000 Euro;
  2. 6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;
  1. 7. in Strafsachen über eine Privatanklage
  1. a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 6 000 Euro,
  2. b) wegen sonstiger Vergehen mit 11 000 Euro;
  1. 8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 11 000 Euro;
  1. 9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
  1. a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 3 000 Euro,
  2. b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 6 000 Euro.

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Handelsregister

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40258438

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