§ 10 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 10.

Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. 2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
  1. 3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
  1. a) bei objektbezogenen Ansprüchen
  1. b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
  1. aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),
  1. 5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
  1. 6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
  1. 7. in Strafsachen über eine Privatanklage
  1. 9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

Schlagworte

Handelsregister

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40161267