§ 10 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 10

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 580 Euro;

2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und

in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,

deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei

sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den

letzten 12 Monaten vor Einbringung der

Aufkündigung oder der Klage ergebenden

Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in

den Fällen, in denen diese

Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder

Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht

wird, ....................................... mit 2 000 Euro,

b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2

übersteigt und die nicht unter lit. a

fallen, ..................................... mit 1 500 Euro,

c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit 1 000 Euro;

3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52

Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem

Kleingartengesetz

a) bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren

Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr

als zwei Parkplätzen,

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2,

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 1 500 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten,

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 3 000 Euro,

b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig

Mietgegenständen beziehungsweise

wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG

2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften,

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 7 500 Euro;

4. a) in Ehesachen ............................ mit 4 360 Euro,

b) in Streitigkeiten über die eheliche

Abstammung und in Streitigkeiten über die

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ... mit 1 740 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a

und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche

ist hinzuzurechnen;

5. in Sachen des Handels- und des

Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen:

a) bei Einzelfirmen ........................... mit 2 180 Euro,

b) bei Aktiengesellschaften ................... mit 70 000 Euro,

c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,

d) bei anderen Gesellschaften und bei

Genossenschaften ........................... mit 14 530 Euro;

6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330

ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht,

a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1

Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,

höchstens ................................ mit 19 620 Euro,

b) ansonsten höchstens ...................... mit 8 720 Euro;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG

höchstens .................................. mit 21 800 Euro;

7. in Strafsachen über eine Privatanklage

a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 4 360 Euro,

b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit 8 720 Euro;

8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge

nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4

Abschnitt I Z 2) ............................ mit 8 720 Euro;

9. in Strafsachen für die Vertretung von

Privatbeteiligten:

a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 2 180 Euro,

b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 4 360 Euro.