§ 10
§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 580 Euro;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und
in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,
deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei
sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den
letzten 12 Monaten vor Einbringung der
Aufkündigung oder der Klage ergebenden
Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in
den Fällen, in denen diese
Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder
Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht
wird, ....................................... mit 2 000 Euro,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2
übersteigt und die nicht unter lit. a
fallen, ..................................... mit 1 500 Euro,
c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit 1 000 Euro;
3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52
Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem
Kleingartengesetz
a) bei objektbezogenen Ansprüchen
aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren
Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr
als zwei Parkplätzen,
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit 2 000 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit 6 000 Euro,
bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche
von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2,
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit 1 500 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit 4 500 Euro,
cc) bei anderen Objekten,
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit 1 000 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit 3 000 Euro,
b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig
Mietgegenständen beziehungsweise
wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG
2002),
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit 4 000 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit 12 000 Euro,
bb) bei anderen Liegenschaften,
wenn der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht, ................. mit 2 500 Euro,
ansonsten höchstens ................. mit 7 500 Euro;
4. a) in Ehesachen ............................ mit 4 360 Euro,
b) in Streitigkeiten über die eheliche
Abstammung und in Streitigkeiten über die
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ... mit 1 740 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a
und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche
ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des
Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag
kein anderer Wert hervorgeht, mit dem
Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden
Beträgen:
a) bei Einzelfirmen ........................... mit 2 180 Euro,
b) bei Aktiengesellschaften ................... mit 70 000 Euro,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,
d) bei anderen Gesellschaften und bei
Genossenschaften ........................... mit 14 530 Euro;
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330
ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1
Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,
höchstens ................................ mit 19 620 Euro,
b) ansonsten höchstens ...................... mit 8 720 Euro;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG
höchstens .................................. mit 21 800 Euro;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 4 360 Euro,
b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit 8 720 Euro;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge
nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4
Abschnitt I Z 2) ............................ mit 8 720 Euro;
9. in Strafsachen für die Vertretung von
Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 2 180 Euro,
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 4 360 Euro.