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§ 2 RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Einschränkung der Geltung des Tarifs

§ 2

(1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.

(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.