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§ 3 RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Bemessungsgrundlage

§ 3.

Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren, Insolvenzverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40237056

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