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§ 20 RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Zustellungsbevollmächtigter

§ 20

Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.