vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte

§ 19

Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)