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§ 10 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Ausbildungsplan

§ 10.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
  2. 2. die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
  3. 3. gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
  4. 4. die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß § 8
  5. 5. die praktische Verwendung gemäß § 9 und
  6. 6. gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes bzw. der Rotationsarbeitsplätze gemäß § 9.

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.

(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250888

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