Praktische Verwendung
§ 9.
(1) Die praktische Verwendung hat
- 1. über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
- 2. innerhalb der Ausbildungsphase – soweit im Ausbildungsplan verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von mindestens einer Woche auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen.
(2) Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2 der Zentralleitung, der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung und der Bundeswettbewerbsbehörde hat eine praktische Verwendung gemäß Ausbildungsplan auf einem bis zu drei Rotationsarbeitsplätzen zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
(3) In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. bei Interessenvertretungen, ausgegliederten Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union) erfolgen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250887
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