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§ 8 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026).

Ressortinterne theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle (Verwaltungsbereich Arbeit, Verwaltungsbereich Wirtschaft), der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Arbeitsinspektion sind gemäß den für die jeweilige Bedienstetengruppe geltenden Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungsplänen der Anlagen 1-4 von den Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2, A3 oder v3, A4 oder v4 zu absolvieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250886

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Stichworte