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§ 8 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Ressortinterne theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle (Verwaltungsbereich Arbeit, Verwaltungsbereich Wirtschaft), der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Arbeitsinspektion sind gemäß den für die jeweilige Bedienstetengruppe geltenden Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungsplänen der Anlagen 1-4 von den Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2, A3 oder v3, A4 oder v4 zu absolvieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250886

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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