Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026).
Theoretische Ausbildung
§ 7.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:
- 1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
- 2. die ressortinterne theoretische Ausbildung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250885
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