Theoretische Ausbildung
§ 7.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:
- 1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
- 2. die ressortinterne theoretische Ausbildung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250885
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