Ressortinterne theoretische Ausbildung
§ 8.
(1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle (Verwaltungsbereich Arbeit, Verwaltungsbereich Wirtschaft), der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Arbeitsinspektion sind gemäß den für die jeweilige Bedienstetengruppe geltenden Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungsplänen der Anlagen 1-4 von den Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2, A3 oder v3, A4 oder v4 zu absolvieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250886
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)