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§ 11 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Prüfungsordnung

§ 11.

(1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Die Beurteilung der absolvierten ressortinternen Module hat, soweit im Ausbildungsplan vorgesehen, auf Grund mündlicher Prüfungen durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission zu erfolgen. Die Bewertung einer allfälligen Projekt- bzw. Hausarbeit, von Erfahrungsberichten und Beurteilungsbögen und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt die mündliche Prüfung. Die Projekt- bzw. Hausarbeit, die Erfahrungsberichte und Beurteilungsbögen sind von den jeweils zuständigen Mitgliedern der Dienstprüfungskommission gemäß den in den Anlagen vorgesehenen Prüfungsmodalitäten zu bewerten.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsabteilung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die absolvierten Wahlmodule anzuführen. Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Schlagworte

Projektarbeit

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250889

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