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§ 12 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Prüfungskommission

§ 12.

(1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist im jeweiligen Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden wird entweder von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständigen Abteilung oder jener Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständig ist, übernommen.

(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung oder Suspendierung.

(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250890

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