vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Antragsunterlagen

§ 10.

(1)  Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:

  1. 1. genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
  2. 2. technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
  3. 3. gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
  4. 4. gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
  5. 5. gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
  6. 6. gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
  1. a) Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
  2. b) der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
  3. c) der vorgesehenen Beseitigung,
  4. d) einer allfälligen temporären Lagerung;
  1. 7. Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
  2. 8. erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
  3. 9. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.

(2)  Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:

  1. 1. Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1 sowie
  2. 2. Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.

(3)  Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:

  1. 1. Sicherheitsbericht gemäß § 61 Abs. 1,
  2. 2. anlageninterner Notfallplan gemäß § 61 Abs. 3,
  3. 3. Stilllegungskonzept gemäß § 65 Abs. 1 sowie
  4. 4. alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 StrSchG 2020.

(4)  Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:

  1. 1. Sicherheitsbericht gemäß § 70 Abs. 1,
  2. 2. anlageninterner Notfallplan gemäß § 70 Abs. 3,
  3. 3. Stilllegungskonzept gemäß § 73 Abs. 1 sowie
  4. 4. alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 53 StrSchG 2020.

(5)  Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern:

  1. 1. Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1;
  2. 2. Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.

(6)  Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 nachkommen zu können.

(7)  Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:

  1. 1. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;
  2. 2. genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
  3. 3. gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
  4. 4. abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
  5. 5. gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
  6. 6. gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
  1. a) Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
  2. b) der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
  3. c) der vorgesehenen Beseitigung,
  4. d) einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
  1. 7. Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
  2. 8. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225412

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)