vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

11. Abschnitt

Forschungsreaktoren Bewilligungsvoraussetzungen

§ 49.

(1)  Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:

  1. 1. Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
  2. 2. Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
  3. 3. Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.

(2)  Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:

  1. 1. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
  2. 2. die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,
  3. 3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
  4. 4. die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
  5. 5. die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie
  6. 6. das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.

(3)  Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:

  1. 1. das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
  2. 2. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,
  3. 3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie
  4. 4. die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.

(4)  Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223942

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)