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§ 55 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 55.

Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59 /Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223948

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