Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung
§ 55.
Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59 /Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223948
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