3. Teil
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen Allgemeine Grundsätze
§ 10.
- 1. seiner Tätigkeit ehrlich und redlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;
- 2. im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes zu handeln;
- 3. über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen;
- 4. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihm verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;
- 5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;
- 6. alle Anleger der AIF fair zu behandeln.
Der AIFM hat Anleger der von ihm verwalteten AIF gleich zu behandeln und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anlegern zu stellen, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.
(2) Ein AIFM, dessen Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten und unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 den Vorschriften der § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018. Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011, so ist stattdessen § 45 Abs. 1 ESAEG beachtlich.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20008521
Dokumentnummer
NOR40195152
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